Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Allgemeines

 

Die Nachfolgenden AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Fa. Martino Design. Durch Auftragserteilung werden nachstehende Lieferungsbedingungen Vertragsbestandteil. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Durch derartige Abänderungen, auch wenn nur einzelne Punkte rechtlich unwirksam werden, bleibt die Gesamtgültigkeit der Lieferungsbedingungen unberührt. Außer den nachfolgenden Bedingungen gilt im Übrigen die VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen).

  

2. Angebote

Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend. Erst nach schriftlicher Bestätigung gilt ein Auftrag als von uns angenommen. Durch den Besteller veranlasste Änderungen der Konstruktion, Beschläge oder Schlossausführung sowie wesentliche Maßabweichungen, werden gesondert berechnet. Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind, soweit nicht als verbindlich bezeichnet, nur annähernd maßgebend. Die Entwürfe und Konstruktionen des Anbieters bzw. Lieferers unterliegen dem Urheberrechtsschutz.

 

3. Preise

Unsere Angebotspreise sind stets netto zuzüglich der am Tage der Fertigstellung gültigen Mehrwertsteuer.  Aufträge, für die feste Preise nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen berechnet.

 

4. Lieferzeit

Die Lieferzeit gilt nach schriftlicher Auftragserteilung und Bestätigung unsererseits und setzt die pünktliche Einhaltung der Zahlungsbedingungen (vgl. Absatz 5) voraus. Zur technischen Klarstellung gehört der rechtzeitige Eingang der vom Besteller zur Verfügung zu stellenden Unterlagen sowie die Genehmigung der vom Lieferer vorzulegenden Konstruktionszeichnungen. Eine in Verzug Setzung ist ausgeschossen, sofern die Auslieferungsverzögerung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Eindeckungsmöglichkeit für Rohmaterial, Zulieferungen und Energie bleibt vorbehalten. Tritt infolge unvorhergesehener behördlicher Maßnahmen, insbesondere auch infolge Schwierigkeiten in der Rohstoffbeschaffung, eine Verzögerung ein, wird die Lieferzeit entsprechend verlängert.

 

5. Zahlung

Vorauszahlungen können verlangt werden. Rechnungen sind durch Überweisung - ohne Skonto oder sonstigen Abzug – auszugleichen. Wechsel und Schecks werden nur bei vorheriger Absprache angenommen. Die Zahlung hat 14 Tage nach Rechnungslegung zu erfolgen. Vorrauszahlungsverzug hat Lieferungsverzug zur Folge. Mahnkosten und eventuelle Wechsel- oder Scheckkosten, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Zurückhaltung von Zahlungen zwecks Aufrechnung gegen irgendwelche Ansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen. Reklamationen berechtigen auf Grund unserer Gewährleistungspflicht (gem. VOB 2 Jahre) den Auftragnehmer nicht zu einem Zahlungsrückhalt.

 

6. Zeichnungen

Die Ausführungszeichnungen werden vom Lieferer angefertigt. Die Zeichnungen gelten als anerkannt, sofern sie nicht innerhalb 8 Tagen zurückgesandt oder Gegenteiliges mitgeteilt wird. Für Detailzeichnungen, welche der Kunde zu sich genommen hat, werden aus urheberrechtlichen Gründen 20% der Angebotssumme berechnet, wenn kein Auftrag erteilt wird.

 

7. Verpackung

Die Verpackung wird, wenn erforderlich oder vorgeschrieben, zum Selbstkostenpreis ohne Rücknahmeverpflichtung berechnet.

 

8. Lieferung und Versand

Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, auf den Besteller über, sobald die Ware das Werk verlassen hat. Eine Transport-Versicherung wird auf Wunsch zu Lasten des Auftraggebers abgeschlossen.

 

9. Verglasung

Für unsere Leistungen übernehmen wir ebenfalls die Gewährleistungspflicht gem. §13 VOB, DIN 1961. Bei Verglasung mit ESG oder VSG Sicherheitsglas beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die von dem Sicherheitsglashersteller gewährte Garantie. Die Haftung für Mängel im Sinne des § 434 BGB wird nur wie folgt gehaftet:

Wegen der besonderen Eigenschaften von Glas und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Kunde zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind spätestens binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. § 377,378 HGB bleiben unberührt. Alle weiteren Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Der Zuschnitt und die Verglasung von bauseits vorhandenen Glasscheiben erfolgt ausschließlich unter Risiko des Auftraggebers. 

 

10. Montagen

Die Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Die Anschlüsse für Elektrowerkzeuge, die Strom- und Wasserentnahme, Stemm- und Maurerarbeiten einschließlich vergießen der Ankerlöcher sowie evtl. erforderliche Gerüste sind bauseits rechtzeitig ohne Berechnung zu stellen. Die eingebauten Konstruktionen dürfen frühestens 2 Tage nach dem Vergießen der Ankerlöcher für den Gebrauch freigegeben werden. Mehrkosten, welche durch Unterbrechung oder Verzögerung der Montage infolge von uns nicht zu vertretenden Ursachen, wie Rückstand der Bauarbeiten, entstehen, sind vom Besteller zu tragen, auch wenn kostenfreie Montage vereinbart ist. Eingebaute Arbeiten sind gegebenenfalls seitens der Bauleitung bzw. des Bauherrn zu schützen, da hierfür keine Haftung übernommen wird. 

 

11. Beanstandungen und Haftung

Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware bzw. beendeter Montage schriftlich geltend gemacht werden. Dem Lieferer muss Gelegenheit zur Nachprüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt kostenlose Nacharbeit, wofür eine angemessene Frist zu gewähren ist. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass vom Besteller der Nachweis vorher nicht feststellbarer 

Arbeits-, Material- oder Konstruktionsfehler erbracht wird. Eine Reklamation ist hinfällig, falls vorher ohne Zustimmung des Lieferers an den beanstandeten Gegenständen Veränderungen vorgenommen werden. Für Instandsetzung und Umbau alter Anlagen wird keine Gewähr übernommen. Für nicht vom Lieferer selbst hergestellte oder bearbeitete Teile, z.B. Beschläge, Schlösser, Schließer, Türöffner, Antriebe und Verzinkung, die zur Komplettierung eines Auftrages verwandt werden, gelten Ersatzansprüche lediglich dann und in dem Umfange, wie solche von den betreffenden Herstellerwerken auf Grund ihrer Garantiebestimmungen anerkannt werden. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen.

 

12. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Gegenstände bleiben, auch im verarbeiteten Zustand, bis zur völligen Bezahlung der aus der Geschäftsverbindung entstandenen Gesamtforderung Eigentum des Lieferers.

  

© M.Martino 

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